Glossar
HWG (Heilmittelwerbegesetz)
Das Heilmittelwerbegesetz, amtlich Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für andere Mittel, Verfahren und Behandlungen, soweit die Werbeaussage sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Für Ernährungsberatung greift es nur bei einem konkreten Krankheitsbezug in der Werbung.
- Begriff
- HWG (Heilmittelwerbegesetz)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Allgemeine Wellness- oder Lifestyle-Werbung ohne Bezug zu einer konkreten Krankheit fällt nicht unter das HWG. Sobald eine Aussage etwa Hilfe bei Diabetes verspricht, greift das Gesetz.
Die einzelnen Verbotstatbestände für solche krankheitsbezogenen Werbeaussagen stehen in § 11 HWG.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 1 HWG, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Künstliche Intelligenz hilft bei mehreren Arbeitsschritten. Sie hat die Ernährungsberater mit den Verzeichnissen von DGE, VFED und QUETHEB abgeglichen, formuliert die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten und schreibt die Ratgeber und das Glossar mit, einschließlich der Suche nach Quellen. Die Bilder auf der Startseite und in den Ratgebern sind KI-generiert und als solche gekennzeichnet. Namen, Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten erzeugt die KI nicht. Sie stammen unverändert aus OpenStreetMap, die Zusatzangaben bei 2 Beratungen aus dem Verzeichnis des VFED.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.