Glossar
§ 11 HWG
§ 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verbietet für krankheitsbezogene Werbung unter anderem irreführende Krankengeschichten, missbräuchliche bildliche Darstellungen von Krankheitsveränderungen, Angst erregende Aussagen und fremde Dank- oder Empfehlungsschreiben. Ein allgemeines Vorher-Nachher-Bilder-Verbot enthält der aktuelle Wortlaut nicht mehr als eigene Nummer, es gilt ausdrücklich nur noch für medizinisch nicht notwendige plastische Operationen.
- Begriff
- § 11 HWG
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Frühere, allgemeinere Verbotsnummern zu bildlichen Vorher-Nachher-Vergleichen wurden im Lauf der Zeit gestrichen. Bildliche Darstellungen von Krankheitsveränderungen bleiben aber weiterhin verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend wirken.
Für eine Ernährungsberatung, die keine Schönheitsoperation ist, greift das spezielle Vorher-Nachher-Verbot für plastische Chirurgie deshalb nicht unmittelbar, die allgemeineren Irreführungsverbote bleiben aber bestehen. Dieses Verzeichnis verzichtet unabhängig davon grundsätzlich auf solche Bilder.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 11 HWG, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Künstliche Intelligenz hilft bei mehreren Arbeitsschritten. Sie hat die Ernährungsberater mit den Verzeichnissen von DGE, VFED und QUETHEB abgeglichen, formuliert die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten und schreibt die Ratgeber und das Glossar mit, einschließlich der Suche nach Quellen. Die Bilder auf der Startseite und in den Ratgebern sind KI-generiert und als solche gekennzeichnet. Namen, Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten erzeugt die KI nicht. Sie stammen unverändert aus OpenStreetMap, die Zusatzangaben bei 2 Beratungen aus dem Verzeichnis des VFED.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.