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Glossar

§ 20 SGB V

§ 20 SGB V ist der Gesetzesparagraf zur primären Prävention: Er erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen, Vorbeugung zu fördern, bevor eine Krankheit überhaupt entsteht, zum Beispiel durch zertifizierte Gruppenkurse zur Ernährung. Die Kasse erstattet einen Anteil der Kursgebühr bis zu einem Höchstbetrag je Kurs. Einen gesetzlich fixierten Prozentsatz oder Höchstbetrag für die einzelne versicherte Person nennt der Paragraf nicht.

Begriff
§ 20 SGB V
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

§ 20 Abs. 6 SGB V nennt lediglich 7,52 Euro je Versichertem und Jahr als Ausgabeverpflichtung der Kasse insgesamt, keinen individuellen Zuschussanspruch. Die tatsächliche Erstattungshöhe legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung selbst fest.

Voraussetzung für eine Erstattung ist stets, dass der Kurs von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert wurde.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 20 SGB V, Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hilft bei mehreren Arbeitsschritten. Sie hat die Ernährungsberater mit den Verzeichnissen von DGE, VFED und QUETHEB abgeglichen, formuliert die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten und schreibt die Ratgeber und das Glossar mit, einschließlich der Suche nach Quellen. Die Bilder auf der Startseite und in den Ratgebern sind KI-generiert und als solche gekennzeichnet. Namen, Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten erzeugt die KI nicht. Sie stammen unverändert aus OpenStreetMap, die Zusatzangaben bei 2 Beratungen aus dem Verzeichnis des VFED.

Korrekturweg

Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung gegen die Quelle, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.

Stand dieser Angaben: 12. September 2026.