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Ratgeber

Zuschuss der Krankenkasse zur Ernährungsberatung beantragen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Für den Zuschuss der Krankenkasse holen Sie bei einer Erkrankung zuerst eine ärztliche Bescheinigung und einen Kostenvoranschlag, reichen beides ein und warten die Zusage ab. Nach dem letzten Termin senden Sie Rechnung und Teilnahmebescheinigung. Die Höhe legt jede Kasse selbst fest, die KKH zahlt zum Beispiel 85 Prozent bis 165 Euro. Kurse für Gesunde bezuschusst sie ohne Bescheinigung.

Zuschuss der Techniker je Kurs
80 Prozent, höchstens 150 Euro
Techniker Krankenkasse, Erstattungshöhe für Gesundheitskurse, Stand 20. September 2026
Zuschuss der KKH zur Einzelberatung
85 Prozent, höchstens 165 Euro
KKH Kaufmännische Krankenkasse, Ernährungsberatung bei chronischer Krankheit, Stand 20. September 2026
Frist für den Widerspruch bei Ablehnung
1 Monat
Sozialgerichtsgesetz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Stand 20. September 2026
Eine Person sitzt an einem Holztisch und füllt ein Formular aus, neben ihr stehen ein Laptop, eine grüne Tasse und eine Mappe.
Für den Zuschuss reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse Unterlagen ein, die Sie vorher ausfüllen. Bild: KI generiert.

Welche zwei Wege führen zum Zuschuss für Ernährungsberatung?

Der Zuschuss für Ernährungsberatung hat im Gesetz keinen eigenen Namen. Die Kasse kann eine Beratung auf zwei Wegen bezuschussen. Der erste Weg ist ein Gruppenkurs zur Vorbeugung, zum Beispiel zum Abnehmen oder gegen Fehlernährung. Die Kasse darf ihn nur bezuschussen, wenn er zertifiziert ist, also von einer Prüfstelle der Kassen zugelassen. Dafür brauchen Sie keine ärztliche Bescheinigung. Der zweite Weg ist die Einzelberatung bei einer chronischen Krankheit wie Diabetes, Bluthochdruck, Nahrungsmittelallergie oder starkem Übergewicht. Auf den Seiten der Kassen heißt sie Patientenschulung.

Der wichtigste Unterschied steckt in einem Wort. Beim Kurs muss die Kasse einen Zuschuss in ihrer Satzung vorsehen, bei der Einzelberatung kann sie es nur. Die Einzelberatung ist eine freiwillige Leistung, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben. Die Kasse entscheidet im Einzelfall, ob und wie viel sie zahlt, und darf Nachweise verlangen. Einen Prozentsatz oder Höchstbetrag für Sie persönlich nennt das Gesetz bei keinem der Wege. Es gibt den Kassen nur ein Gesamtbudget für Vorbeugung vor, keinen Anspruch für Sie.

Die Zuschüsse liegen zwischen 30 Euro je Folgetermin bei der BARMER und 150 Euro je Kurs bei der Techniker. Beim Kurs zahlt die Techniker 80 Prozent der Gebühr, bei der Einzelberatung die BARMER bis zu 45 Euro für die Erstberatung. Meist bezuschusst die Kasse zwei Kurse je Kalenderjahr, bei der BARMER beginnt ein neuer Beratungszyklus nach zwölf Monaten.

So unterscheiden sich die beiden Wege zum Kassenzuschuss (Kassenangaben, Stand 20. September 2026).
MerkmalKurs für GesundeEinzelberatung bei Krankheit
Für wenGesunde Versicherte, die einem Risiko vorbeugen wollenVersicherte mit einer Erkrankung, bei der Ernährung Teil der Behandlung ist
Ärztliche BescheinigungNicht nötig; eine ärztliche Empfehlung zur Vorbeugung (Muster 36) ist möglichBescheinigung der Ärztin, dass die Beratung medizinisch nötig ist, formlos oder auf der Vorlage der Berufsverbände
Form der BeratungGruppenkurs mit festen Einheiten, vor Ort oder onlineEinzelberatung, meist Erstgespräch plus bis zu vier Folgetermine
AnbieterKurs und Kursleitung sind von der Prüfstelle der Kassen zertifiziertFachkraft mit anerkanntem Abschluss und Zertifikat eines Berufsverbands
AntragNach dem Kurs mit Teilnahmebescheinigung und RechnungVor der Beratung mit Bescheinigung und Kostenvoranschlag, Erstattung danach
ZuschussProzentsatz mit Höchstbetrag je Kurs, zum Beispiel 80 Prozent bis 150 Euro (Techniker)Höchstbetrag je Termin oder je Jahr, zum Beispiel 45 Euro Erstberatung und 30 Euro je Folgetermin (BARMER)
HäufigkeitMeist zwei Kurse je KalenderjahrMeist ein Beratungszyklus, bei der BARMER ein neuer nach zwölf Monaten

Was zahlt die Krankenkasse für einen Ernährungskurs?

Der Kurs ist der einfachere Weg. Sie suchen einen Kurs, den die Kassen geprüft haben. Ob er dazugehört, sehen Sie in der Kursdatenbank der Zentralen Prüfstelle Prävention. Diese Stelle prüft im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen Kurse und Kursleitungen. Bei Ernährungskursen muss die Kursleitung fachliche Mindeststandards nachweisen, meist durch eine staatlich anerkannte Ausbildung oder ein Studium. Steht der Kurs in der Datenbank, ist die Qualifikation belegt.

Wie viel die Kasse zahlt, legt sie in ihrer Satzung selbst fest. Die Techniker übernimmt für Kurse, die ab dem 15. Oktober 2024 begonnen haben, 80 Prozent der Gebühr bis 150 Euro für einen Einzelkurs und bis 300 Euro für einen Kombinationskurs aus zwei Themenfeldern, höchstens zwei Kurse je Kalenderjahr. Die DAK-Gesundheit zahlt 80 Prozent, wer von Zuzahlungen befreit ist 90 Prozent und Kinder und Jugendliche 100 Prozent, aber höchstens 75 Euro je Kurs. Die BARMER nennt für Kurse und Beratungen ohne Rezept bis zu 200 Euro im Jahr bei zwei Angeboten. Damit die Kasse zahlt, gilt Folgendes:

  • Kurs und Kursleitung müssen bei Kursbeginn zertifiziert sein. Die DAK verlangt, dass Titel, Umfang, Anbieter und Kursleitung auf der Teilnahmebescheinigung zum Zertifikat passen.
  • Sie nehmen an mindestens 80 Prozent der Termine teil (Techniker und DAK). Bei Online-Programmen ohne feste Zeiten verlangt die Techniker 100 Prozent der Einheiten.
  • Sie zahlen die Kursgebühr zuerst selbst und reichen danach Teilnahmebescheinigung und Rechnung ein, bei Techniker und DAK auch über die App.
  • Eine ärztliche Empfehlung zur Vorbeugung ist möglich, aber keine Bedingung. Die Kasse muss sie berücksichtigen.

Was zahlt die Kasse für Einzelberatung bei Krankheit?

Bei der Einzelberatung rechnen die Kassen auf drei verschiedene Arten, und das macht den Vergleich mühsam. Die KKH nennt einen Prozentsatz mit Höchstbetrag je Termin. Die BARMER nennt nur Höchstbeträge je Termin. Die IKK classic deckelt die gesamte Rechnung eines Kalenderjahres. Einige Kassen, darunter die Techniker und die DAK, veröffentlichen gar keinen Wert. Dort erfahren Sie den Zuschuss erst mit der schriftlichen Kostenzusage.

Die Beträge liegen zwischen 30 Euro je Folgetermin bei der KKH und der BARMER und 200 Euro im Kalenderjahr bei der IKK classic. Die KKH zahlt 85 Prozent, für Kinder und Jugendliche 100 Prozent, insgesamt höchstens 165 Euro. Die BARMER zahlt seit dem 1. März 2026 bis zu 45 Euro für die Erstberatung, vorher waren es 40 Euro, und bis zu 30 Euro für jede von bis zu vier Folgeberatungen.

So viel zahlen fünf Krankenkassen zur Einzelberatung mit ärztlicher Bescheinigung (Internetseiten der Kassen, abgerufen am 20. September 2026).
KrankenkasseZuschussTermineBesonderheit
KKH85 Prozent, für Kinder und Jugendliche 100 Prozent, insgesamt höchstens 165 EuroErstberatung 45 Euro, je Folgetermin 30 Euro, bis zu vier FolgetermineKostenvoranschlag vor Beginn; persönlich, telefonisch oder online
BARMERBis zu 45 Euro Erstberatung (ab 1. März 2026, vorher 40 Euro), bis zu 30 Euro je FolgeberatungBis zu vier FolgeberatungenNeuer Zyklus zwölf Monate nach der letzten Beratung; vor Ort oder digital
IKK classicBis zu 200 Euro je KalenderjahrKeine Vorgabe je TerminSchriftliche ärztliche Empfehlung mit Diagnose; in Sachsen und Thüringen ärztliche Empfehlung zur Vorbeugung; auch per Videotelefonie
Techniker KrankenkasseBeteiligung, Höhe nicht veröffentlichtKeine AngabeÄrztliche Bescheinigung und Kostenzusage der Techniker; ambulant, persönlich, wohnortnah; Online- und Telefonberatung werden nicht erstattet
DAK-GesundheitZuschuss, Höhe nicht veröffentlichtKeine AngabeVerordnung der Arztpraxis, Antrag vor Beginn, Beraterin mit Zertifikat

Wer als chronisch krank gilt, ist genau festgelegt. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung, kurz DGE, gibt dazu die Empfehlungen des Spitzenverbands der Krankenkassen wieder. Danach ist chronisch krank, wer in ärztlicher Dauerbehandlung ist. Sie werden also voraussichtlich mindestens ein Jahr lang behandelt oder überwacht und kommen dafür mindestens einmal im Quartal in die Arztpraxis. Die Bescheinigung Ihrer Ärztin belegt das. Nach derselben Quelle bezuschussen die Kassen üblicherweise bis zu fünf Beratungstermine. Der Zuschuss deckt nur einen Teil des Honorars, und die Kosten einer Ernährungsberatung legt jede Praxis selbst fest.

So beantragen Sie den Zuschuss in 6 Schritten

Der Ablauf ist bei allen Kassen ähnlich, nur die Formulare unterscheiden sich. Halten Sie sich an diese Reihenfolge, dann bleibt kein Nachweis auf der Strecke:

Vom Arztbesuch bis zur Erstattung
  1. Ärztliche Bescheinigung holen

    Ihre Hausarztpraxis bescheinigt mit Diagnose, dass eine Ernährungstherapie medizinisch nötig ist. Die Berufsverbände stellen eine Vorlage bereit, ein amtliches Formular gibt es nicht. Das erledigen Sie mit der Arztpraxis vor allen weiteren Schritten.

  2. Beraterin auswählen und Kostenvoranschlag anfordern

    Wählen Sie eine Diätassistentin oder eine Fachfrau mit Hochschulabschluss in Ernährung und dem Zertifikat eines Berufsverbands. Der Kostenvoranschlag nennt Termine, Dauer und Preise. Ihn stellt die Beraterin auf Ihre Anfrage aus.

  3. Antrag bei der Kasse stellen

    Reichen Sie Bescheinigung und Kostenvoranschlag per App, Post oder Online-Postfach ein. Die Kasse prüft Diagnose, Qualifikation der Beraterin und Ihre Ansprüche im laufenden Jahr. Warten Sie die schriftliche Zusage ab.

  4. Beratung durchführen und bezahlen

    Sie nehmen die Termine wahr und zahlen das Honorar an die Praxis. Heben Sie Originalrechnung und Zahlungsnachweis auf.

  5. Teilnahmebescheinigung einreichen

    Nach dem letzten Termin reichen Sie Teilnahmebescheinigung, Originalrechnung und Zahlungsnachweis ein. Die KKH verlangt alle drei. Dafür haben Sie vier Jahre Zeit.

  6. Erstattung prüfen, bei Ablehnung widersprechen

    Vergleichen Sie den erstatteten Betrag mit der Zusage. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie schriftlich Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids.

Rechnen Sie vor dem Antrag mit den Regeln Ihrer Kasse. Die Praxis berechnet 110 Euro für die Erstberatung und viermal 55 Euro für die Folgetermine, zusammen 330 Euro. Die KKH erstattet 45 Euro plus viermal 30 Euro, also 165 Euro, und 165 Euro bleiben bei Ihnen. Die IKK classic erstattet 200 Euro, dann bleiben 130 Euro bei Ihnen. Die BARMER erstattet wie die KKH 165 Euro. Für die hkk und die DAK lässt sich nichts ausrechnen, weil sie keinen Satz veröffentlichen.

Welche Nachweise braucht der Zuschuss zur Ernährungsberatung?

Die meisten Anträge scheitern an einem fehlenden oder falsch beschrifteten Papier. Diese Unterlagen sollten Sie vollständig haben:

  • Ärztliche Bescheinigung mit Diagnose, Datum, Stempel und Unterschrift. Die gemeinsame Vorlage der Berufsverbände und der DGE (Stand September 2023) ist beschreibbar und wird von den Kassen angenommen. Ein Privatrezept oder eine formlose Bescheinigung reichen ebenfalls.
  • Kostenvoranschlag der Beraterin mit Zahl der Termine, Dauer und Preis je Termin.
  • Nachweis der Qualifikation: staatliche Anerkennung als Diätassistentin oder Hochschulabschluss plus gültiges Zertifikat, zum Beispiel Ernährungsberater/DGE, Fortbildungszertifikat des Verbands der Diätassistenten (VDD), VFED-Qualifikation, QUETHEB-Registrierung oder E-Zert.
  • Teilnahmebescheinigung nach der letzten Sitzung, bei Kursen mit den besuchten Terminen.
  • Originalrechnung und Zahlungsnachweis, zum Beispiel der Kontoauszug.
  • Bei der IKK classic in Sachsen und Thüringen zusätzlich die ärztliche Empfehlung zur Vorbeugung.

Bei der Qualifikation gibt es einen Stolperstein. Manche Kassen verlangen für die Einzelberatung eine Registrierung der Beraterin bei der Prüfstelle, andere ein Verbandszertifikat. Fragen Sie deshalb vor dem Kostenvoranschlag bei Ihrer Kasse, welchen Nachweis sie akzeptiert.

Wann zahlt die Kasse die ganze Ernährungstherapie?

Neben Zuschuss und Kurs gibt es drei Wege, auf denen Ernährungstherapie eine Regelleistung ist und nicht vom Ermessen der Kasse abhängt. Der erste ist das Heilmittel Ernährungstherapie, also eine Behandlung, die eine Ärztin verordnet und die Kasse bezahlt. Dieses Heilmittel gibt es seit dem 1. Januar 2018, aber nur bei seltenen angeborenen Stoffwechselkrankheiten und Mukoviszidose. Außerdem muss die Therapie zwingend nötig sein, weil sonst schwere Beeinträchtigungen oder der Tod drohen. Eine spezialisierte Ärztin verordnet sie auf Muster 13, in Einheiten von 30 Minuten. Sie zahlen die gesetzliche Zuzahlung, den Rest trägt die Kasse.

Der zweite Weg ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm für Diabetes Typ 2, kurz DMP. Wer sich einschreibt, bekommt Zugang zu einer qualifizierten Ernährungsberatung im Rahmen einer Schulung, und die Kasse zahlt sie als Programmleistung. Der dritte Weg ist das Behandlungsprogramm für Erwachsene mit starkem Übergewicht, Adipositas genannt, das seit dem 1. Juli 2024 läuft. Es setzt einen Body-Mass-Index ab 35 voraus oder ab 30 mit einer Begleiterkrankung wie Typ-2-Diabetes oder Bluthochdruck. Ernährungsberatung ist dort keine Regelleistung. Sie gehört aber zur Patientenschulung, und die Praxis soll Sie aktiv darauf hinweisen.

Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?

Hat eine Ärztin bei Ihnen eine Erkrankung festgestellt, bei der Ernährung Teil der Behandlung ist?

Ja

Ist es eine seltene angeborene Stoffwechselkrankheit oder Mukoviszidose?

Ja

Ernährungstherapie ist ein Heilmittel. Die spezialisierte Praxis stellt die Verordnung auf Muster 13 aus, und Sie zahlen nur die Zuzahlung.

Nein

Sind Sie in ein Behandlungsprogramm für Typ-2-Diabetes oder Adipositas eingeschrieben oder können Sie sich einschreiben?

Ja

Beim Diabetes-Programm gehört die Ernährungsberatung zur Schulung, beim Adipositas-Programm ist sie ein Zuschuss, auf den die Praxis hinweisen muss. Holen Sie dafür die ärztliche Bescheinigung.

Nein

Beantragen Sie die Einzelberatung: Bescheinigung, Kostenvoranschlag, Zusage der Kasse, dann die Termine.

Nein

Wählen Sie einen zertifizierten Kurs aus der Kursdatenbank. Sie brauchen keine Bescheinigung und reichen nach dem Kurs Teilnahmebescheinigung und Rechnung ein.

Ob bei Ihnen eine dieser Diagnosen vorliegt und ob eine Ernährungstherapie medizinisch sinnvoll ist, entscheidet die ärztliche Untersuchung, nicht die Kasse und nicht die Beraterin. Die Bescheinigung übersetzt diese Entscheidung in die Sprache der Kasse. Ob die Kasse eine Online-Ernährungsberatung bezuschusst, hängt von der Kasse ab.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Zuschuss zur Ernährungsberatung auch ohne ärztliche Bescheinigung?

Ja, aber nur für zertifizierte Kurse, also Gruppenkurse aus der Kursdatenbank der Krankenkassen. Die Techniker zahlt dafür 80 Prozent bis 150 Euro je Kurs, die DAK 80 Prozent bis 75 Euro. Für die Einzelberatung verlangen alle geprüften Kassen eine ärztliche Bescheinigung, weil die Leistung an eine Erkrankung gebunden ist.

Wie hoch ist der Zuschuss der Krankenkasse zur Ernährungsberatung?

Die Höhe legt jede Krankenkasse selbst fest, das Gesetz nennt keinen Wert. Bei der Einzelberatung zahlt die KKH 85 Prozent bis insgesamt 165 Euro. Die BARMER zahlt bis 45 Euro für die Erstberatung und bis 30 Euro je Folgetermin, die IKK classic bis 200 Euro im Kalenderjahr. Techniker und DAK nennen keinen Betrag, den erfahren Sie mit der Kostenzusage.

Gibt es ein amtliches Formular für die ärztliche Bescheinigung zur Ernährungsberatung?

Nein, für die ärztliche Bescheinigung zur Ernährungsberatung gibt es kein amtliches Formular, ein Muster 43 existiert nicht. Die Berufsverbände und die DGE stellen eine beschreibbare Vorlage bereit (Stand September 2023). Eine formlose Bescheinigung oder ein Privatrezept reichen ebenfalls.

Zahlt die Krankenkasse die Ernährungsberatung auch online oder per Telefon?

Ob die Krankenkasse Ernährungsberatung online oder per Telefon bezuschusst, hängt von der Kasse ab. Die KKH zahlt für Beratung persönlich, telefonisch oder per Video-Chat, die IKK classic für Videotelefonie über einen Partner, die BARMER für digitale Beratung mit ärztlicher Verordnung. Die Techniker erstattet Online- und Telefonberatung bei der Einzelberatung nicht, bezuschusst aber zertifizierte Online-Kurse.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse den Zuschuss zur Ernährungsberatung ablehnt?

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen. Legen Sie dabei Diagnose, Bescheinigung und Qualifikation der Beraterin noch einmal vollständig vor, denn bei der Einzelberatung entscheidet die Kasse im Einzelfall. Bleibt sie bei der Ablehnung, bleibt der zertifizierte Kurs als Weg mit festem Zuschuss.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 20 SGB V, Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 43 SGB V, Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 84 Sozialgerichtsgesetz, Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte), Stand Mai 2026, Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,
  5. Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL), §§ 42 bis 44 Ernährungstherapie, Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  6. DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL), Anlage 1 Diabetes mellitus Typ 2 und Anlage 23 Adipositas Erwachsene, Fassung vom 20.11.2025, in Kraft seit 01.04.2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. Erstattungshöhe für Gesundheitskurse, Techniker Krankenkasse,
  8. Ernährungskurse: Mit uns besser essen, DAK-Gesundheit,
  9. Ernährungsberatung bei chronischer Krankheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse,
  10. Ernährungsberatung auf Rezept, BARMER,
  11. Ernährungsberatung, Kostenerstattung bis 200 Euro, IKK classic,
  12. Wie qualifiziere ich mich zielsicher für die Ernährungsberatung und Ernährungstherapie? Übersicht zur Anwendung der §§ 20, 43 und 125 SGB V, Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hilft bei mehreren Arbeitsschritten. Sie hat die Ernährungsberater mit den Verzeichnissen von DGE, VFED und QUETHEB abgeglichen, formuliert die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten und schreibt die Ratgeber und das Glossar mit, einschließlich der Suche nach Quellen. Die Bilder auf der Startseite und in den Ratgebern sind KI-generiert und als solche gekennzeichnet. Namen, Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten erzeugt die KI nicht. Sie stammen unverändert aus OpenStreetMap, die Zusatzangaben bei 2 Beratungen aus dem Verzeichnis des VFED.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.