Für welche Ernährungsberater gilt die Schweigepflicht?
Ob Ihre Beraterin schweigen muss, hängt an ihrem Beruf und nicht an ihrer Tätigkeit. Das Strafgesetzbuch bestraft Ärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe, wenn sie ein fremdes Geheimnis verraten, das ihnen anvertraut wurde. Voraussetzung ist, dass der Beruf oder seine Bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung verlangt. Die Diätassistentin erfüllt das: Sie darf ihre Bezeichnung nur mit einer staatlichen Erlaubnis führen, und die setzt eine staatlich geregelte Ausbildung voraus. Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zählen solche Gesundheitsberufe in ihren Hinweisen zur Schweigepflicht (Stand Oktober 2025) ausdrücklich zu den Adressaten.
Ein Ernährungsberater oder Ernährungscoach ohne Grundberuf gehört nicht dazu, weil es für seine Bezeichnung keine staatlich geregelte Ausbildung gibt. Auch Menschen mit einem Ernährungsstudium erfasst die Vorschrift in eigener Praxis nach ihrem Wortlaut nicht. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) schreibt dazu, dass Studienabsolventinnen keinen staatlich anerkannten Status als Heilberuf haben. Der Unterschied zwischen Ernährungsberater und Diätassistentin reicht damit über den Titel hinaus: Er entscheidet auch, wer schweigen muss.
Anders ist es, wenn eine Fachkraft in einer Arztpraxis mitarbeitet. Dann ist sie als mitwirkende Person selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wer die Schweigepflicht bricht, riskiert bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Handelt die Täterin gegen Entgelt, um sich oder andere zu bereichern oder um jemanden zu schädigen, steigt der Rahmen auf bis zu zwei Jahre. Verfolgt wird die Tat nur, wenn die verletzte Person einen Strafantrag stellt. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von Tat und Täterin erfahren haben.
| Fachkraft | Gesetzliche Schweigepflicht | Datenschutz | Darf vor Gericht schweigen |
|---|---|---|---|
| Ärztin, auch mit Zusatzbezeichnung Ernährungsmedizin | ja | ja | ja |
| Diätassistentin in eigener Praxis | ja, Gesundheitsberuf mit staatlich geregelter Ausbildung | ja | nein, der Beruf steht nicht auf der Liste |
| Fachkraft mit Ernährungsstudium in eigener Praxis | nein, kein staatlich anerkannter Heilberuf | ja | nein |
| Ernährungsberater oder Coach ohne Grundberuf | nein | ja | nein |
| Fachkraft, die in einer Arztpraxis mitarbeitet | ja, als mitwirkende Person | ja | ja, abgeleitet vom Recht der Ärztin |
Vor Gericht weicht die Diätassistentin von der Ärztin ab. Das Recht, über Anvertrautes zu schweigen, haben nur bestimmte Berufe, darunter Ärztinnen, Psychotherapeutinnen, Apothekerinnen und Hebammen. Diätassistentinnen gehören nicht dazu, obwohl sie der Schweigepflicht unterliegen.
Der Datenschutz gilt für jede Ernährungsberaterin
Unabhängig vom Beruf gilt für jede Fachkraft die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO. Sie stuft Gesundheitsdaten als besonders schützenswert ein. Dazu zählt alles, woraus Ihr körperlicher oder geistiger Gesundheitszustand hervorgeht, etwa Diagnosen, Beschwerden und Medikamente aus dem Erstgespräch. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, solange keine Ausnahme greift.
Zwei Ausnahmen sind in der Ernährungsberatung wichtig. Die erste ist Ihre ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke. Die zweite erlaubt Daten für Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich, aber nur durch Fachpersonal, das einem Berufsgeheimnis oder einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Daraus folgt ein praktischer Unterschied. Eine Diätassistentin kann sich auf die zweite Ausnahme stützen, weil das Strafgesetzbuch sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Beraterin ohne gesetzliche Schweigepflicht braucht für Ihre Gesundheitsdaten in der Regel Ihre ausdrückliche Einwilligung. Diese können Sie jederzeit widerrufen.
Wann darf ein Ernährungsberater Ihre Daten weitergeben?
Ihre Daten darf eine Ernährungsberaterin oder Diätassistentin grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung weitergeben. In der Ernährungsberatung wollen vor allem drei Stellen etwas wissen. Ihre Arztpraxis bittet oft um einen Bericht, und das Formular für die ärztliche Bescheinigung hat dafür ein eigenes Feld mit der Aufschrift Behandlungsbericht erwünscht. Die Krankenkasse bekommt für einen Zuschuss zur Ernährungsberatung die Bescheinigung mit Ihrer Diagnose, die Rechnung und eine Teilnahmebescheinigung, aber keine Gesprächsinhalte. Auch ein Arbeitgeber, der eine Beratung bezahlt, ist für Ihre Gesundheitsdaten eine fremde Stelle.
Die Einwilligung kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus Ihrem Verhalten ergeben. Sie muss aber konkret sein: Eine pauschale Zustimmung für alle denkbaren Fälle bei Vertragsbeginn reicht nicht. Widerrufen können Sie sie jederzeit, dann gilt der Widerruf für die Zukunft. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung raten aber aus Beweisgründen dazu.
Ohne Einwilligung ist eine Weitergabe nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen erlaubt, etwa bei einer gesetzlichen Meldepflicht oder bei akuter Gefahr für Leben oder Gesundheit. Für eine gewöhnliche Ernährungsberatung spielt das kaum eine Rolle.
- Fragen Sie im ersten Termin nach dem Grundberuf der Fachkraft. Davon hängt ab, ob neben dem Datenschutz auch die gesetzliche Schweigepflicht gilt.
- Legen Sie fest, wer einen Bericht bekommen soll, etwa Ihre Hausarztpraxis, und was darin stehen darf.
- Geben Sie die Einwilligung schriftlich und getrennt von anderen Erklärungen ab, mit Empfänger, Inhalt und Zweck.
- Klären Sie den Zuschuss selbst mit Ihrer Kasse. Die Bescheinigung gibt Ihnen die Arztpraxis mit, und Sie entscheiden, welche Unterlagen Sie einreichen.
- Widerrufen Sie eine Einwilligung, sobald Sie eine Weitergabe nicht mehr wollen. Der Widerruf gilt für die Zukunft, bereits erfolgte Weitergaben bleiben rechtmäßig.
Die erste Kopie Ihrer Daten ist kostenlos
Sie haben bei jeder Fachkraft Anspruch darauf zu erfahren, was über Sie gespeichert ist. Das Datenschutzrecht gibt Ihnen ein Recht auf Auskunft und auf eine Kopie Ihrer Daten. Die erste Kopie ist kostenlos, für weitere darf die Fachkraft ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Antwort muss innerhalb eines Monats kommen. Bei komplexen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, wenn Sie im ersten Monat Bescheid bekommen. Zusätzlich zur Kopie muss Ihnen die Fachkraft sieben Angaben nennen:
- wozu Ihre Daten verarbeitet werden
- welche Arten von Daten das sind, etwa Diagnosen, Messwerte oder Protokolle
- an wen Daten gegangen sind oder gehen sollen
- wie lange die Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien das festgelegt wird
- dass Sie Berichtigung, Löschung und Einschränkung verlangen können
- dass Sie sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren können
- woher die Daten stammen, wenn die Fachkraft sie nicht bei Ihnen selbst erhoben hat
Braucht die Fachkraft Ihre Daten nicht mehr, oder widerrufen Sie eine Einwilligung, auf der die Verarbeitung beruhte, können Sie die Löschung verlangen. Das gilt, sofern es keinen anderen gesetzlichen Grund gibt, die Daten zu behalten.
Was tun, wenn die Schweigepflicht verletzt wurde?
Wenn Sie erfahren, dass Ihre Beraterin Gesundheitsdaten ohne Einwilligung weitergegeben hat, stehen Ihnen zwei getrennte Wege offen. Der Datenschutz gilt bei jeder Fachkraft. Sie können sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren und Ersatz für einen materiellen oder seelischen Schaden verlangen. Das Strafrecht greift nur bei Berufen, die unter die gesetzliche Schweigepflicht fallen, also etwa bei der Diätassistentin.
Sachverhalt festhalten
Notieren Sie sofort, wer welche Angaben an wen und wann weitergegeben hat, und bewahren Sie E-Mails oder Schreiben auf.
Auskunft verlangen
Fordern Sie von der Fachkraft Auskunft über Ihre Daten, auch über die Empfänger. Die Fachkraft muss innerhalb eines Monats antworten.
Beschwerde einlegen
Beschweren Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Das geht bei jeder Fachkraft, auch ohne gesetzliche Schweigepflicht.
Strafantrag stellen
Bei einer Diätassistentin oder einer anderen Fachkraft mit gesetzlicher Schweigepflicht stellen Sie den Strafantrag bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht. Die Frist beträgt drei Monate, nachdem Sie von Tat und Täterin erfahren haben.
Schadenersatz fordern
Machen Sie den Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens geltend, notfalls vor dem Zivilgericht.
Häufige Fragen
Hat eine Ernährungsberaterin eine Schweigepflicht wie ein Arzt?
Eine Ernährungsberaterin hat nur dann eine gesetzliche Schweigepflicht, wenn sie einen Gesundheitsberuf mit staatlich geregelter Ausbildung ausübt, etwa als Diätassistentin, oder in einer Arztpraxis mitarbeitet. Ein Ernährungsberater ohne diesen Grundberuf ist in eigener Praxis nicht dazu verpflichtet. Für alle gilt aber die Datenschutz-Grundverordnung, die Gesundheitsdaten besonders schützt.
Darf meine Ernährungsberaterin meinem Arzt ohne meine Zustimmung berichten?
Nein, eine Ernährungsberaterin darf Ihrem Arzt grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung berichten. Die Einwilligung muss konkret sein, und Sie können sie jederzeit für die Zukunft widerrufen. Hat Ihre Arztpraxis auf der ärztlichen Bescheinigung einen Behandlungsbericht angefordert, klären Sie am besten schriftlich, was er enthalten darf.
Erfährt meine Krankenkasse, was ich in der Ernährungsberatung erzählt habe?
Nein, die Krankenkasse erfährt die Inhalte Ihrer Ernährungsberatung nicht. Für einen Zuschuss reichen Sie die ärztliche Bescheinigung mit Ihrer Diagnose, die Rechnung und eine Teilnahmebescheinigung ein. Welche Unterlagen die Kasse bekommt, entscheiden damit Sie selbst.
Kann ich meine Unterlagen aus der Ernährungsberatung anfordern?
Ja, Sie können von jeder Fachkraft in der Ernährungsberatung Auskunft und eine Kopie Ihrer gespeicherten Daten verlangen, etwa Protokolle, Messwerte und Notizen. Die erste Kopie ist kostenlos, und die Fachkraft muss innerhalb eines Monats antworten. Stellen Sie den Antrag elektronisch, bekommen Sie die Daten in einem gängigen elektronischen Format.
Was kann ich tun, wenn meine Ernährungsberaterin meine Gesundheitsdaten weitergegeben hat?
Wenn eine Ernährungsberaterin Ihre Gesundheitsdaten ohne Einwilligung weitergegeben hat, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren und Schadenersatz verlangen. Ist sie Diätassistentin oder hat sie sonst eine gesetzliche Schweigepflicht, kommt ein Strafantrag dazu. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von Tat und Täterin erfahren haben.
