Die private Krankenversicherung zahlt nur nach Tarif
Rund 8,79 Millionen Menschen waren 2025 nach Angaben des Verbands der Privaten Krankenversicherung privat voll krankenversichert. Für sie gilt bei der Ernährungsberatung eine andere Logik als für gesetzlich Versicherte. Es gibt keinen Zuschuss nach Satzung, sondern einen Vertrag.
Ihre private Krankenversicherung erstattet eine Ernährungsberatung, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Es liegt eine Krankheit vor, und Ihr Tarif führt die Leistung. Das Gesetz verpflichtet den Versicherer, im vereinbarten Umfang die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit zu erstatten. Eine Beratung ohne Diagnose ist damit kein Versicherungsfall.
Die zweite Bedingung betrifft den Tarif. Heilmittel sind ärztlich verordnete Behandlungen wie Physiotherapie. Welche Heilmittel Ihr Versicherer erstattet und bis zu welcher Höhe, steht nur in Ihren Unterlagen. Manche Tarife führen ein Heilmittelverzeichnis mit Ernährungstherapie und einem Höchstbetrag je Sitzung. Andere nennen Heilmittel nur allgemein, wieder andere schließen sie in der Grundstufe aus. Keine Auskunft im Internet ersetzt den Blick in Ihren Tarif.
Wichtig ist der Weg der Verordnung. Sie dürfen unter niedergelassenen approbierten Ärztinnen, Ärzten und Zahnärzten frei wählen, Heilpraktiker nur, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von diesen Behandelnden verordnet sein. Eine Diätassistentin verordnet nicht, sie erbringt das verordnete Heilmittel. Ohne ärztliche Verordnung fehlt Ihrer Rechnung deshalb die Grundlage, selbst wenn der Tarif Ernährungstherapie einschließt.
Hat eine Ärztin bei Ihnen eine Erkrankung festgestellt, die eine Ernährungstherapie nötig macht?
Nennt Ihr Tarif Heilmittel oder ausdrücklich Ernährungstherapie?
Haben Sie eine schriftliche ärztliche Verordnung, und erfüllt die Beraterin die Qualifikation aus dem Tarif?
Ja, im Umfang des Tarifs. Reichen Sie Verordnung und Rechnung ein und rechnen Sie mit einer Prüfung der medizinischen Notwendigkeit.
Holen Sie die Verordnung vor dem ersten Termin und lassen Sie sich die Qualifikation schriftlich geben. Nachträglich erkennen Versicherer die Verordnung oft nicht an.
Bitten Sie den Versicherer in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, um Auskunft zu Ihrem Schutz für diese Behandlung. Sagt der Tarif nichts, bleibt die Rechnung bei Ihnen.
Dann liegt kein Versicherungsfall vor. Eine Erstattung kommt nur in Frage, wenn Ihr Tarif Vorsorge- oder Präventionsleistungen ausdrücklich einschließt.
Welche Unterlagen braucht die private Krankenversicherung?
Privatversicherte zahlen die Rechnung zuerst selbst und reichen sie dann ein. Deshalb entscheidet sich ein Streitfall vorher: Was Sie vor dem ersten Termin in der Hand haben, bestimmt, ob die Erstattung glatt läuft. Diese fünf Unterlagen sammeln Sie selbst, kein Formular deckt sie ab.
- Ärztliche Verordnung oder Bescheinigung mit Diagnose, Datum, Stempel und Unterschrift. Die Berufsverbände und die Deutsche Gesellschaft für Ernährung stellen eine gemeinsame Vorlage bereit. Sie nennt über 30 mögliche Diagnosen von starkem Übergewicht bis Zöliakie.
- Kostenvoranschlag der Beraterin mit Zahl der Termine, Dauer je Termin, Honorar je Termin und Angabe, ob Umsatzsteuer anfällt.
- Qualifikationsnachweis der Beraterin: Berufsurkunde als Diätassistentin oder Studienabschluss mit Zertifikat eines anerkannten Verbands. Viele Tarife binden die Erstattung an eine bestimmte Berufsgruppe.
- Der Auszug Ihres Tarifs zu Heilmitteln, mit Höchstbetrag je Sitzung und Jahreshöchstbetrag, falls einer vereinbart ist.
- Die Antwort des Versicherers auf Ihre Anfrage, am besten in Textform. Ein Telefonat ist im Streitfall nichts wert.
Bei teuren Behandlungen haben Sie ein Recht auf Auskunft. Kostet eine Heilbehandlung voraussichtlich mehr als 2.000 Euro, können Sie vorab in Textform fragen, was Ihr Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherer antwortet spätestens nach vier Wochen, bei Dringlichkeit unverzüglich und spätestens nach zwei Wochen. Bleibt die Antwort aus, gilt die Behandlung bis zum Beweis des Gegenteils als notwendig. Eine Ernährungstherapie erreicht die 2.000 Euro selten, die Auskunft können Sie trotzdem erbitten.
Zwei Grenzen sollten Sie kennen, bevor Sie ein Honorar am oberen Rand der Verbandsempfehlung akzeptieren. Der Versicherer muss nicht zahlen, soweit die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Außerdem darf er seine Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn eine Behandlung das medizinisch notwendige Maß übersteigt.
Was zahlt die Bundesbeihilfe für Ernährungstherapie?
Die Bundesbeihilfeverordnung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten des Bundes und für alle, die vom Bund Versorgungsbezüge erhalten. Sie ist deutlich konkreter als jeder private Tarif. Ärztlich verordnete Heilmittel sind nach ihren Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. Anlage 9 ist die Liste der Höchstbeträge und führt einen eigenen Bereich Ernährungstherapie mit neun Leistungen. Anlage 10 sagt, wer sie erbringen darf: Diätassistentinnen und Diätassistenten sowie Ernährungswissenschaftlerinnen und Ernährungswissenschaftler mit Hochschulabschluss.
Beachten Sie einen Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dort ist Ernährungstherapie als Heilmittel auf seltene angeborene Stoffwechselkrankheiten und Mukoviszidose beschränkt. Die Beihilfeverordnung kennt keine solche Liste. Welche Erkrankung eine Therapie nötig macht, entscheidet die ärztliche Verordnung. Die Beihilfestelle, also die Behörde, die Ihre Beihilfe berechnet, prüft nur, ob die Kosten notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Dafür kann sie auf eigene Kosten ein Gutachten einholen.
Die Höchstbeträge für Ernährungstherapie reichen von 28,60 Euro für eine Gruppenbehandlung von 30 Minuten bis 81,70 Euro für eine Einzelbehandlung von 60 Minuten. Eine Einzelbehandlung von 30 Minuten wird mit bis zu 40,90 Euro anerkannt, eine Gruppenbehandlung von 60 Minuten mit bis zu 57,20 Euro. Die Auswertung von Ernährungsprotokollen zählt mit bis zu 66,90 Euro.
| Nummer | Leistung mit Richtwert für die Dauer | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| 74 | Erstgespräch mit ausführlicher Befragung, einmal je Behandlungsfall, 30 Minuten | 40,90 Euro |
| 75 | Erstgespräch mit ausführlicher Befragung, einmal je Behandlungsfall, 60 Minuten | 81,70 Euro |
| 76 | Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen mit individuellen Empfehlungen, 60 Minuten | 66,90 Euro |
| 77 | Notwendige Abstimmung der Therapie mit Dritten | 66,90 Euro |
| 78 | Einzelbehandlung, 30 Minuten | 40,90 Euro |
| 79 | Einzelbehandlung, 60 Minuten | 81,70 Euro |
| 80 | Behandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, 60 Minuten | 81,70 Euro |
| 81 | Gruppenbehandlung, 30 Minuten | 28,60 Euro |
| 82 | Gruppenbehandlung, 60 Minuten | 57,20 Euro |
Lesen Sie die Spalte Höchstbetrag als Deckel und nicht als Preis. Berechnet Ihre Beraterin 110 Euro für eine Stunde Einzelbehandlung, sind davon 81,70 Euro beihilfefähig. Die Differenz von 28,30 Euro trägt niemand außer Ihnen, auch Ihre Restkostenversicherung folgt hier meist der Beihilfe. Sie ist die private Versicherung für den Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Der Zeitrahmen gilt einschließlich Vor- und Nachbereitung und Dokumentation. Unterschritten werden darf er nur aus medizinischen Gründen.
Was Ihr Beihilfesatz aus 81,70 Euro macht
Die Beihilfe erstattet nie den ganzen beihilfefähigen Betrag, sondern einen Anteil davon. Auf dem Bescheid heißt dieser Anteil Bemessungssatz, hier kurz Beihilfesatz. Maßgeblich ist der Satz zum Zeitpunkt der Behandlung und nicht der Antragstellung. Ändert sich Ihr Satz mitten in der Therapie, rechnet die Beihilfestelle die Termine getrennt ab.
- 50 Prozent für Beamtinnen und Beamte selbst.
- 70 Prozent für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, Waisen ausgenommen.
- 70 Prozent für Ehegatten und Lebenspartner, die berücksichtigt werden können.
- 80 Prozent für Kinder, die berücksichtigt werden können, und für Waisen.
- 70 Prozent für die beihilfeberechtigte Person selbst, sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigt werden können, und während der Elternzeit.
Ein Beispiel zeigt, was das für eine übliche Therapiereihe bedeutet. Ihre Ärztin verordnet ein Erstgespräch von 60 Minuten und vier Folgebehandlungen von je 30 Minuten. Beihilfefähig sind dann höchstens 81,70 Euro plus viermal 40,90 Euro, zusammen 245,30 Euro. Bei einem Beihilfesatz von 50 Prozent erstattet die Beihilfe davon 122,65 Euro. Die übrigen 122,65 Euro deckt bei Beamtinnen und Beamten meist eine private Restkostenversicherung, also die Versicherung für den Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Ob dieser Tarif Heilmittel einschließt, steht in seinen Bedingungen.
Eine gute Nachricht gibt es beim Eigenbehalt. Auf Heilmittel wie Ihre Ernährungstherapie erhebt die Beihilfe keinen. Die Eigenbehalte von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, gelten nur für Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel, Fahrten, Familien- und Haushaltshilfe und Soziotherapie.
Beihilfe und Erstattung in 7 Schritten beantragen
Die Reihenfolge ist wichtiger als die Formulare. Wer die Verordnung erst nach der dritten Sitzung holt, verliert die Erstattung für die ersten drei.
- Lassen Sie die Erkrankung ärztlich abklären und bitten Sie um eine Verordnung oder Bescheinigung für Ernährungstherapie. Die Praxis trägt das Erstgespräch mit 60 Minuten und die Folgebehandlungen mit je 30 Minuten ein. Die Vorlage der Berufsverbände sieht das vor, je nach Bundesland bis zu 16 Behandlungen.
- Prüfen Sie Ihren Tarif und Ihre Beihilfevorschrift auf das Wort Heilmittel und auf die zugelassenen Berufsgruppen. Bei der Bundesbeihilfe ist das die Anlage 10.
- Suchen Sie eine Beraterin, deren Qualifikation zu diesen Vorgaben passt, und holen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit Zahl und Dauer der Termine.
- Fragen Sie Versicherer und Beihilfestelle vor dem ersten Termin nach dem Erstattungsumfang. Legen Sie Verordnung und Kostenvoranschlag bei und bitten Sie um eine Antwort in Textform.
- Nehmen Sie die Termine wahr und lassen Sie sich eine Rechnung geben, die Datum, Dauer, Leistung und Honorar je Termin einzeln nennt. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung lässt sich keiner Nummer der Höchstbetragsliste zuordnen.
- Reichen Sie Verordnung, Rechnungen und Zahlungsbelege gebündelt ein, bei der Beihilfe erst ab mehr als 200 Euro Gesamtbetrag. Behalten Sie Kopien von allem.
- Prüfen Sie den Bescheid Zeile für Zeile gegen die Höchstbetragsliste und Ihren Beihilfesatz. Weicht der Bescheid ab, fragen Sie schriftlich nach der Begründung, bevor Sie Widerspruch einlegen.
Halten Sie die Fristen auseinander. Bei der Bundesbeihilfe müssen Sie die Beihilfe innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum beantragen. In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Verjährung nach Vertrag und Gesetz, üblicherweise drei Jahre zum Jahresende. Warten Sie trotzdem nicht. Je später Sie einreichen, desto schwerer lässt sich der Behandlungszusammenhang belegen.
Beihilfe und Versicherung zahlen zusammen höchstens die Rechnung
Beamtinnen und Beamte haben zwei Stellen, die zahlen, aber nur eine Rechnung. Beide zusammen sollen die Rechnung decken, aber nicht übersteigen. Die Musterbedingungen sagen es ausdrücklich: Die Gesamterstattung darf die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Wer dieselbe Rechnung zweimal voll erstattet bekommen will, begeht kein Kavaliersdelikt.
Praktisch heißt das: Sie reichen die Rechnung bei der Beihilfestelle ein, erhalten den Beihilfebescheid und schicken Rechnung und Bescheid an Ihre Restkostenversicherung. Der Versicherer erstattet dann den tariflichen Anteil des Rests. Den Beihilfebescheid legen Sie deshalb nicht ab, Sie geben ihn weiter.
Beihilfe ist außerdem teils Bundesrecht, teils Landesrecht. Die Beihilfeverordnung des Bundes bindet nur den Bund. Länder und Kommunen haben eigene Vorschriften, die bei Heilmitteln häufig andere Höchstbeträge und andere Obergrenzen für die Zahl der Behandlungen setzen. Prüfen Sie deshalb immer Ihre eigene Vorschrift und nicht die des Nachbarn im Büro.
Einen Präventionskurs zahlt die Bundesbeihilfe nicht
Wer gesetzlich versichert ist, bekommt für einen zertifizierten Ernährungskurs einen Zuschuss seiner Krankenkasse. Für Beihilfeberechtigte des Bundes gibt es diesen Weg nicht. Die Beihilfeverordnung erklärt nur ärztliche Früherkennung und Vorsorge für beihilfefähig, nämlich Schutzimpfungen und die Früherkennungsuntersuchungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kurszuschuss steht nicht in dieser Aufzählung, und auch die Anlage mit den beihilfefähigen Vorsorgemaßnahmen nennt keine Ernährungskurse.
Für Privatversicherte ohne Beihilfe gilt dasselbe aus anderem Grund. Der Kurszuschuss ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und steht nur deren Versicherten offen. Manche private Tarife enthalten dafür ein eigenes Gesundheitsbudget, aus dem Kurse und Vorsorge bezahlt werden. Das ist eine Tarifleistung und kein gesetzlicher Anspruch, und sie heißt in keinem Bedingungswerk Präventionskurs.
Zwei Wege bleiben offen und lohnen die Frage. Der erste ist Ihr Arbeitgeber, der eine Ernährungsberatung steuerfrei bezahlen darf, bis 600 Euro im Kalenderjahr und unabhängig davon, bei wem Sie versichert sind. Der zweite ist das Finanzamt. Sie können Ihre Beratung unter Umständen steuerlich absetzen, wenn sie krankheitsbedingt und ärztlich verordnet ist und Ihre Krankheitskosten insgesamt einen Eigenanteil übersteigen, den das Finanzamt Ihnen zumutet.
Häufige Fragen
Zahlt die private Krankenversicherung eine Ernährungsberatung?
Die private Krankenversicherung zahlt eine Ernährungsberatung nur, wenn eine Erkrankung vorliegt und Ihr Tarif die Leistung führt. Das Gesetz setzt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit voraus, und Art und Höhe der Leistung ergeben sich aus dem Tarif. Eine Beratung ohne Diagnose ist kein Versicherungsfall.
Welche Unterlagen braucht die private Krankenversicherung für eine Ernährungsberatung?
Die private Krankenversicherung braucht eine ärztliche Verordnung mit Diagnose, eine aufgeschlüsselte Rechnung und je nach Tarif einen Qualifikationsnachweis der Beraterin. Heilmittel müssen von einer niedergelassenen approbierten Ärztin, einem Arzt oder Zahnarzt verordnet sein. Bei Behandlungen über voraussichtlich 2.000 Euro können Sie vorab eine Auskunft in Textform verlangen.
Wie viel zahlt die Beihilfe für eine Ernährungsberatung?
Die Bundesbeihilfe erkennt höchstens 81,70 Euro für eine Einzelbehandlung von 60 Minuten und 40,90 Euro für 30 Minuten an. Davon erstattet sie Ihren Beihilfesatz. Er beträgt 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und berücksichtigte Ehegatten und 80 Prozent für Kinder.
Übernimmt die Beihilfe einen Präventionskurs zur Ernährung?
Nach Bundesrecht übernimmt die Beihilfe keinen Präventionskurs zur Ernährung. Die Beihilfeverordnung verweist für Vorsorge nur auf Schutzimpfungen und ärztliche Früherkennung und nicht auf den Kurszuschuss der gesetzlichen Krankenkassen. Ihre Liste der Vorsorgemaßnahmen nennt keine Ernährungskurse. Länder haben eigene Beihilfevorschriften. Prüfen Sie Ihre.
Wie lange habe ich Zeit, Beihilfe für eine Ernährungsberatung zu beantragen?
Sie haben drei Jahre ab dem Rechnungsdatum Zeit, Beihilfe für eine Ernährungsberatung zu beantragen. Die Bundesbeihilfe wird nur gewährt, wenn Sie sie innerhalb dieser Frist beantragen. Zusätzlich müssen die Kosten im Antrag insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Sammeln Sie die Belege deshalb und reichen Sie sie gebündelt ein.
