Wie viel darf der Arbeitgeber für Ernährungsberatung zahlen?
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen etwas, ist das normalerweise Arbeitslohn und wird versteuert. Für Gesundheitsleistungen gibt es eine Ausnahme. Der Arbeitgeber darf bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei zahlen, wenn die Leistung Krankheitsrisiken vermindert oder die Gesundheit im Betrieb fördert. Sie muss außerdem in Qualität, Zweck und Zertifizierung die Anforderungen der Krankenkassen erfüllen.
Vier Bedingungen müssen alle erfüllt sein. Die Leistung muss zusätzlich zum Gehalt kommen. Sie muss der Gesundheit dienen. Sie muss die Anforderungen der Krankenkassen an Vorbeugung und betriebliche Gesundheitsförderung erfüllen, die ihr Spitzenverband im Leitfaden Prävention festlegt. Und sie darf 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen. Was darüber liegt, wird wie normaler Lohn versteuert. Die ersten 600 Euro bleiben trotzdem steuerfrei.
Die Steuerfreiheit gilt auch für die Sozialversicherung. Zuschüsse, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind, zählen nicht zum Arbeitsentgelt, solange der Arbeitgeber sie in der Lohnabrechnung tatsächlich steuerfrei lässt. Auf 600 Euro fallen also weder Lohnsteuer noch Beiträge an, wenn die Abrechnung stimmt.
Ein zertifizierter Kurs ist der einfachste Weg
Der häufigste Fall verlangt am wenigsten Papier: Sie besuchen einen zertifizierten Präventionskurs im Bereich Ernährung, also einen von den Krankenkassen geprüften Kurs, und Ihr Arbeitgeber gibt Geld dazu. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 20. April 2021 eine Umsetzungshilfe veröffentlicht. An ihr orientieren sich Lohnbuchhaltung und Finanzamt. Sie gilt weiter, denn der Leitfaden Prävention in der Fassung vom 17. Dezember 2025 verweist ausdrücklich auf sie.
Zertifizierte Kurse der Krankenkassen finden meist außerhalb des Betriebs statt und werden vom Arbeitgeber bezuschusst. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss an die Krankenkasse, ist der Anteil, der auf Sie als Teilnehmer entfällt, steuerfrei. Als Nachweis legen Sie eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung vor. Sie nennt den Kurstitel mit der Kurs-Identifikationsnummer der Prüfstelle und Ihre Teilnahme.
Kauft Ihr Arbeitgeber den Kurs ein und lässt ihn im Betrieb durchführen, gelten drei Punkte. Der Kurs muss inhaltlich mit dem zertifizierten Kurs identisch sein. Das Zertifikat muss auf die Kursleitung ausgestellt sein, die den Kurs tatsächlich durchführt. Und es muss bei Kursbeginn noch gültig sein.
Zertifizierten Kurs auswählen
Sie wählen einen Kurs im Bereich Ernährung, den eine Krankenkasse oder in ihrem Namen die Prüfstelle zertifiziert hat. Die Kurs-Identifikationsnummer brauchen Sie später für den Nachweis.
Förderung vorher klären
Sie fragen die Personalstelle, ob der Betrieb bezuschusst, mit welchem Betrag und ob der Zuschuss an die Krankenkasse oder an Sie fließt. Das entscheidet über den Weg der Abrechnung, nicht über die Steuerfreiheit.
Kurs besuchen und Bescheinigung holen
Die Kursleitung unterschreibt die Teilnahmebescheinigung mit Kurstitel, Identifikationsnummer und Ihrer Teilnahme. Ohne diese Angaben fehlt dem Lohnkonto der Beleg.
Kassenzuschuss zuerst beantragen
Haben Sie selbst bezahlt, beantragen Sie zuerst den Zuschuss Ihrer Krankenkasse.
Arbeitgeberförderung beantragen und Doppelförderung erklären
Im Antrag erklären Sie, ob die Krankenkasse bereits einen Zuschuss gezahlt hat oder ein solcher beantragt wurde. Steuerfrei bleibt der Arbeitgeberzuschuss dann höchstens bis zu dem Betrag, der nach Abzug des Kassenzuschusses bei Ihnen offen geblieben ist.
Belege zum Lohnkonto
Ihr Arbeitgeber nimmt Zertifikat, Teilnahmebescheinigung und gegebenenfalls Ihren Förderantrag als Belege zum Lohnkonto, der Lohnakte, die er für Sie führt. Bei Barleistungen kommen Ihr Zahlungsbeleg und eine Kopie des Zertifikats dazu.
Zahlt der Arbeitgeber auch eine Einzelberatung?
Viele Menschen wollen keinen Gruppenkurs, sondern ein Gespräch über die eigene Ernährung. Auch das kann steuerfrei sein, aber über einen anderen Weg: die betriebliche Gesundheitsförderung. Dafür ist nach der Umsetzungshilfe eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen. Verlangt wird etwas anderes: Die Leistung muss Teil eines strukturierten Programms im Betrieb sein. Dazu gehört eine Analyse des Bedarfs, etwa durch eine Mitarbeiterbefragung oder die Auswertung des Krankenstands, und die Einbindung der Beschäftigten und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Inhaltlich passt Ernährungsberatung in das Thema Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag. Dazu gehören zum Beispiel Gesundheitsprofile zu Übergewicht, Bluthochdruck und Diabetes und Maßnahmen gegen Übergewicht sowie Mangel- und Fehlernährung. Die Umsetzungshilfe ordnet diesem Thema ausdrücklich Gruppen- und Einzelberatungen zu.
Zwei Sätze des Leitfadens sollten Sie kennen, bevor Sie auf eine Einzelberatung hoffen. Er beschreibt die Leistungen dieses Themas als in der Regel in Gruppen oder digital durchgeführt und spricht im Bereich Ernährung von Gruppenberatungen. Einzelberatung ist damit nicht ausgeschlossen, aber der Sonderfall. Sie braucht das betriebliche Programm als Rahmen. Ein einzelner Termin für eine einzelne Person ohne Bedarfsanalyse und ohne Einbindung der Beschäftigten erfüllt die Voraussetzung nicht.
| Weg | Zertifizierung nötig | Beleg zum Lohnkonto |
|---|---|---|
| Zertifizierter Kurs der Krankenkasse, Zuschuss des Arbeitgebers | Ja, durch Krankenkasse oder beauftragte Prüfstelle | Zertifikat, Teilnahmebescheinigung mit Kurs-Identifikationsnummer, Förderantrag |
| Zertifizierter Kurs, vom Arbeitgeber eingekauft und im Betrieb durchgeführt | Ja, Zertifikat auf die durchführende Kursleitung, bei Kursbeginn gültig | Zertifikat und Teilnahmebescheinigung, bei Barleistung zusätzlich Zahlungsbeleg |
| Nicht zertifizierter Kurs oder Beratung im betrieblichen Gesundheitsprogramm | Nein, wenn das Programm mit Bedarfsanalyse nachgewiesen wird | Teilnahmebescheinigung und Erklärung zum Programm, alternativ Bescheinigung der Krankenkasse |
Für den dritten Weg gibt es zwei Türen. Erstens gehört die nicht zertifizierte Leistung zu einem Gesundheitsprogramm im Betrieb, das eine Krankenkasse bezuschusst. Zweitens erfüllt der Kurs die Qualitätsanforderungen der Kassen, wird im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt, und derselbe Anbieter bietet dasselbe Konzept nicht auch gesetzlich Versicherten an. Außerdem muss die Kursleitung schriftlich versichern, dass ihre Qualifikation den Kriterien des Spitzenverbands der Kassen entspricht.
Was ist trotz Gesundheitsbezug nicht steuerfrei?
Die Umsetzungshilfe zählt auf, was nicht unter die Steuerfreiheit fällt. Für die Ernährung sind fünf Punkte dieser Liste wichtig, und sie treffen genau die Angebote, mit denen im Betrieb am lautesten geworben wird.
- Angebote von Anbietern, die am Verkauf von Begleitprodukten verdienen. Ausdrücklich genannt sind Diäten und Nahrungsergänzungsmittel.
- Angebote, die Medikamente zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten oder extrem kalorienarme Kost empfehlen.
- Zuschüsse zur Kantinenverpflegung sowie Nebenleistungen wie Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten.
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, physiotherapeutische Behandlungen und Massagen.
- Untersuchungen und Screenings ohne Verbindung zu Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Ein Anbieter, der im Kurs eigene Shakes oder Kapseln verkauft, macht die Arbeitgeberleistung steuerpflichtig. Das ist mehr als eine Formalie: Fällt die Steuerfreiheit im Nachhinein weg, haftet Ihr Arbeitgeber für die Lohnsteuer. Fragen Sie deshalb vor der Anmeldung, ob der Anbieter Produkte verkauft. Ein Kurs nach einem geprüften Konzept kommt ohne sie aus.
Auch Sammelrechnungen sind ein Problem. Werden Gesundheitsmaßnahme, Unterbringung, Verpflegung und Reise mit einem pauschalen Gesamtbetrag berechnet, darf niemand den steuerfreien Teil schätzen. Die steuerfreie Leistung muss nach Grund und Höhe feststehen. Ein Wochenende mit Ernährungsvortrag, Hotel und Buffet auf einer Rechnung ist deshalb insgesamt nicht begünstigt.
Wann zählt eine Leistung nicht als Arbeitslohn?
Neben der Steuerfreiheit gibt es einen zweiten, oft übersehenen Weg. Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind kein Arbeitslohn, wenn er sie ganz überwiegend im eigenen betrieblichen Interesse erbringt. Dann ist der Freibetrag von 600 Euro gar nicht berührt, weil es nichts zu befreien gibt. Maßgeblich ist eine Würdigung aller Umstände. Die Kriterien dafür hat das oberste Finanzgericht 2019 in einem Urteil geliefert.
Für die Ernährung ist das relevant, wenn die Beratung nicht Ihnen persönlich, sondern dem Betrieb dient. Die Umsetzungshilfe nennt dafür Beispiele. Dazu gehören Mitarbeiterbefragungen und Workshops zur Bedarfsfeststellung sowie die Beratung betrieblicher Verantwortlicher zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitstätigkeiten. Auch die Schulung von Beschäftigten zu Multiplikatoren, die ihr Wissen im Betrieb weitergeben, zählt dazu. Berät eine Fachkraft für Ernährung also die Kantinenleitung oder schult Multiplikatoren, ist das kein Arbeitslohn der Beteiligten.
Eine dritte Möglichkeit bleibt für kleine Beträge: Sachleistungen bis 50 Euro im Kalendermonat sind steuerfrei. Diese Grenze gilt für Sachbezüge allgemein, unabhängig von den Anforderungen der Krankenkassen. Praktisch wird sie, wenn ein Angebot an der Zertifizierung oder am betrieblichen Programm scheitert. Ob und wie das in Ihrem Fall zusammenpasst, rechnet die Lohnbuchhaltung. Eine Beratung dazu darf nur eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater leisten.
Ihren Arbeitgeber in 6 Schritten ansprechen
Die Frage nach einer bezahlten Ernährungsberatung ist für die Personalstelle eine Steuerfrage und keine Gesundheitsfrage. Wer sie so stellt, bekommt schneller eine Antwort.
- Klären Sie zuerst, was Sie brauchen: einen Gruppenkurs, den es zertifiziert gibt, oder eine Einzelberatung, die ein betriebliches Programm voraussetzt.
- Fragen Sie in der Personalstelle, ob der Betrieb betriebliche Gesundheitsförderung betreibt und ob eine Krankenkasse dabei unterstützt. Gibt es ein laufendes Programm mit Bedarfsanalyse, lässt sich eine Beratung leichter unterbringen.
- Nennen Sie die Regel und den Betrag: bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, zusätzlich zum Gehalt. Verweisen Sie auf die Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums vom 20. April 2021.
- Legen Sie ein konkretes Angebot vor, mit Kurstitel, Kurs-Identifikationsnummer der Prüfstelle, Qualifikation der Kursleitung und Preis. Ohne Angebot bleibt die Anfrage eine Idee.
- Prüfen Sie, ob der Anbieter Produkte verkauft. Ist das so, suchen Sie einen anderen, denn sonst ist die Leistung nicht begünstigt.
- Beantragen Sie den Kassenzuschuss und die Arbeitgeberförderung in dieser Reihenfolge und erklären Sie beides gegenseitig. So bleibt der Arbeitgeberteil im steuerfreien Rahmen.
Wie gut die Aussichten sind, hängt von der Größe Ihres Betriebs ab. Der Leitfaden Prävention zitiert Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Danach bieten über 73 Prozent der Betriebe ab 100 Beschäftigten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung an, bei Kleinstbetrieben mit bis zu 5 Beschäftigten nur 10 Prozent. In einem kleinen Betrieb ist der zertifizierte Kurs mit Zuschuss deshalb der realistischere Weg als die Beratung im eigenen Programm.
Hat Ihr Betrieb noch kein Programm, ist die Krankenkasse der Einstieg. Die Kassen müssen Unternehmen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen beraten und unterstützen. Den Kontakt vermittelt jede Krankenkasse, bei der ein Teil der Beschäftigten versichert ist, oder die gemeinsame Koordinierungsstelle des Landes. Diesen Hinweis können Sie an Ihre Personalstelle weitergeben.
Häufige Fragen
Wie viel darf der Arbeitgeber für eine Ernährungsberatung steuerfrei zahlen?
Der Arbeitgeber darf für eine Ernährungsberatung bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zahlen. Die Grenze gilt für Leistungen, die Krankheitsrisiken vermindern und die Gesundheit im Betrieb fördern. Sie ist ein Freibetrag: Was darüber liegt, wird versteuert, der Rest bleibt steuerfrei.
Braucht ein Ernährungskurs eine Zertifizierung, damit der Arbeitgeber ihn steuerfrei zahlen kann?
Für Präventionskurse der Krankenkassen braucht der Kurs in der Regel eine Zertifizierung, für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nicht. Das stellt die Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums vom 20. April 2021 klar. Statt der Zertifizierung verlangt sie ein strukturiertes Gesundheitsprogramm im Betrieb mit Bedarfsanalyse.
Kann der Arbeitgeber eine Einzelberatung zur Ernährung steuerfrei bezahlen?
Ja, wenn die Einzelberatung Teil eines Gesundheitsprogramms im Betrieb ist. Die Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums ordnet dem Thema Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag Gruppen- und Einzelberatungen zu. Ein einzelner Termin ohne betrieblichen Rahmen erfüllt die Voraussetzung nicht.
Kann ich Krankenkassenzuschuss und Arbeitgeberzuschuss für denselben Kurs bekommen?
Beide Zuschüsse zusammen dürfen für denselben Kurs nicht mehr als den Kurspreis ergeben. Sie müssen im Antrag auf Arbeitgeberförderung erklären, ob die Krankenkasse bereits einen Zuschuss gezahlt hat oder ob einer beantragt wurde. Steuerfrei ist der Arbeitgeberzuschuss dann nur bis zu dem Betrag, der nach Abzug des Kassenzuschusses offen bleibt.
Fallen auf 600 Euro Arbeitgeberzuschuss für Ernährungsberatung Sozialversicherungsbeiträge an?
Nein, wenn die Lohnabrechnung den Zuschuss steuerfrei behandelt. Zuschüsse, die zusätzlich zu Lohn oder Gehalt gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind, zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss sie dafür in der Entgeltabrechnung tatsächlich steuerfrei lassen.
Welche Ernährungsangebote sind von der Steuerfreiheit ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Angebote von Anbietern, die Begleitprodukte wie Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel verkaufen, und Angebote, die Medikamente zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten oder extrem kalorienarme Kost empfehlen. Ebenfalls nicht begünstigt sind Zuschüsse zur Kantinenverpflegung und Mitgliedsbeiträge in Fitness-Studios.
