Ernährungsberater-Liste

Ratgeber

Kann ich Ernährungsberatung steuerlich absetzen?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Ja, aber nur bei einer Krankheit. Die Kosten einer Ernährungsberatung mindern Ihre Steuer, wenn eine Ärztin die Beratung vor dem ersten Termin verordnet hat. Abgezogen wird nur der Teil, der Ihren Eigenanteil von 1 bis 7 Prozent Ihrer Einkünfte übersteigt. Zuschüsse von Kasse oder Arbeitgeber ziehen Sie vorher ab. Ein Kurs zur Vorbeugung für Gesunde ist nicht absetzbar.

Eigenanteil in Prozent Ihrer Einkünfte
1 bis 7 Prozent
Einkommensteuergesetz, Abzug von Krankheitskosten, Gesetz zuletzt geändert am 29.06.2026, Stand 29. Juni 2026
Zuzahlung für Heilmittel bis Ende 2026
10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Zuzahlungen, Fassung bis 31.12.2026, Stand 26. Juni 2026
Bonus der Kasse ohne Steuernachteil
150 Euro je Person und Jahr
Einkommensteuergesetz, Sonderausgaben, Gesetz zuletzt geändert am 29.06.2026, Stand 29. Juni 2026
Zwei Hände sortieren auf einem Schreibtisch Belege, daneben stehen ein Laptop, ein Taschenrechner und eine Tasse Tee.
Für die Steuererklärung sammeln Sie Rechnungen und Belege am besten schon während des Jahres. Bild: KI generiert.

Wann können Sie Ernährungsberatung absetzen?

Für Gesundheitskosten kennt das Steuerrecht einen Weg: die außergewöhnliche Belastung. So heißen beim Finanzamt Kosten, die Sie wegen einer Krankheit zahlen mussten und die höher liegen als bei den meisten Menschen mit ähnlichem Einkommen. Sie mindern Ihre Steuer. Voraussetzung ist, dass Sie sich den Kosten nicht entziehen konnten und dass sie notwendig und angemessen waren.

Bei Krankheitskosten geht das Finanzamt davon aus, dass niemand eine notwendige Behandlung ablehnen kann. Genau hier verläuft die Grenze für die Ernährungsberatung, und es ist dieselbe wie im Sozialrecht zwischen Beratung und Therapie. Ein Kurs, der gesunde Menschen vor Übergewicht bewahren soll, ist Vorsorge und gehört zur privaten Lebensführung. Eine Ernährungstherapie, die eine Ärztin wegen einer Erkrankung angeordnet hat, verursacht Krankheitskosten. Ob eine Beratung schon Therapie ist, hängt davon ab, was ein Ernährungsberater macht und ob eine Ärztin es anordnet.

Sind Ihre Kosten für die Ernährungsberatung abziehbar?

Hat eine Ärztin bei Ihnen eine Erkrankung festgestellt und deshalb Ernährungstherapie angeordnet?

Ja

Haben Sie die ärztliche Verordnung schriftlich, mit Datum vor dem ersten Termin?

Ja

Übersteigen Ihre Krankheitskosten des Jahres nach allen Erstattungen Ihren Eigenanteil?

Ja

Tragen Sie den übersteigenden Betrag in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein und halten Sie Verordnung, Rechnungen und Zahlungsbelege bereit.

Nein

In diesem Jahr gibt es keinen Abzug. Prüfen Sie, ob Sie planbare Behandlungen und Zuzahlungen in einem Jahr bündeln können.

Nein

Ohne vorher ausgestellten Nachweis erkennt das Finanzamt die Kosten in der Regel nicht an. Eine nachträgliche Bescheinigung heilt das nicht.

Nein

Dann sind es Kosten der privaten Lebensführung. Ein Kurs zur Vorbeugung ohne Krankheit ist nicht abziehbar, auch nicht anteilig.

Welchen Nachweis verlangt das Finanzamt?

Seit 2011 reicht es nicht mehr, die Notwendigkeit einer Behandlung nachträglich zu behaupten. Für Medikamente und Heilmittel wie die Ernährungstherapie reicht ein einfaches Rezept Ihrer Ärztin, Ihres Arztes oder einer Heilpraktikerin. Für einige Behandlungen braucht es mehr: ein amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Diese zweite Gruppe umfasst zum Beispiel Kuren, Psychotherapie und Behandlungen, deren Wirkung nicht anerkannt ist. Der Bundesfinanzhof, das oberste Finanzgericht Deutschlands, hat entschieden: Diese strenge Nachweispflicht ist rechtens, weil sich bei solchen Maßnahmen schwer beurteilen lässt, ob sie überhaupt der Heilung dienen. Für diese Gruppe muss der Nachweis vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein.

Die Ernährungsberatung steht in keiner der beiden Aufzählungen ausdrücklich. Im Sozialrecht kennt man Ernährungstherapie als Heilmittel, auch wenn die Kassen sie nur bei wenigen seltenen Krankheiten bezahlen. Der leichtere Nachweis gilt für genau diesen Bereich. Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs speziell zum Honorar einer Ernährungsberaterin gibt es aber nicht. Ihr Finanzamt entscheidet deshalb im Einzelfall, und die Chance auf Anerkennung steigt mit der Qualität des Nachweises. Halten Sie sich an die strengere Regel. Lassen Sie sich die Bescheinigung vor dem ersten Termin ausstellen, denn nachträglich lässt sich daran nichts mehr ändern. Das Papier braucht diese Angaben:

  • Ein Datum vor dem ersten Beratungstermin. An diesem Punkt scheitern die meisten Anträge.
  • Die Diagnose im Klartext, nicht nur eine Ziffer. Die gemeinsame Vorlage der Berufsverbände und der Deutschen Gesellschaft für Ernährung hat dafür ein eigenes Feld.
  • Die Angabe, dass eine Ernährungstherapie durch eine qualifizierte Fachkraft medizinisch notwendig ist.
  • Stempel und Unterschrift der Praxis.
  • Rechnungen, die Datum, Dauer und Leistung je Termin einzeln nennen, dazu die Zahlungsbelege. Eine Quittung über eine Pauschale lässt sich keiner Behandlung zuordnen.

Wie viel Eigenanteil rechnet das Finanzamt an?

Abziehbar ist nie der ganze Betrag. Das Finanzamt zieht von Ihren Krankheitskosten einen Eigenanteil ab, den es Ihnen zumutet. Im Steuerrecht heißt er zumutbare Belastung. Er hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte ab und davon, ob Sie Kinder haben und wie Sie veranlagt werden, also allein oder als Paar zusammen.

Der Eigenanteil liegt zwischen 1 und 7 Prozent Ihrer Einkünfte. Am niedrigsten ist er mit 1 Prozent bei drei oder mehr Kindern und Einkünften bis 15.340 Euro, am höchsten mit 7 Prozent ohne Kinder, allein veranlagt und über 51.130 Euro. Dazwischen liegt eine mittlere Stufe für Einkünfte über 15.340 bis 51.130 Euro.

So hoch ist Ihr Eigenanteil in Prozent Ihrer Einkünfte, je nach Einkommensstufe und Lebenssituation.
Ihre Lagebis 15.340 Euroüber 15.340 bis 51.130 Euroüber 51.130 Euro
Ohne Kinder, allein veranlagt5 Prozent6 Prozent7 Prozent
Ohne Kinder, als Paar zusammen veranlagt4 Prozent5 Prozent6 Prozent
Mit einem oder zwei Kindern2 Prozent3 Prozent4 Prozent
Mit drei oder mehr Kindern1 Prozent1 Prozent2 Prozent

Wichtig ist, wie die Prozentsätze angewendet werden, und dort hat sich 2017 etwas zu Ihren Gunsten geändert. Das oberste Finanzgericht hat entschieden: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil Ihrer Einkünfte, der die jeweilige Grenze übersteigt. Vorher galt bei Überschreiten einer Grenze der höhere Satz für das ganze Einkommen. Die stufenweise Rechnung führt zu einem niedrigeren Eigenanteil und damit zu einem höheren Abzug.

Ein Beispiel mit runden Zahlen: Ein Ehepaar mit einem Kind hat 40.000 Euro Einkünfte. Gerechnet wird so: 15.340 Euro mal 2 Prozent ergeben 306,80 Euro, die restlichen 24.660 Euro mal 3 Prozent ergeben 739,80 Euro. Der Eigenanteil beträgt zusammen 1.046,60 Euro. Betragen die Krankheitskosten des Jahres 1.500 Euro, sind 453,40 Euro abziehbar. Bei einer alleinstehenden Person ohne Kinder mit denselben 40.000 Euro liegt der Eigenanteil bei 2.246,60 Euro. Dieselben 1.500 Euro wirken sich dann gar nicht aus.

Daraus folgt eine praktische Regel: Eine einzelne Beratungsreihe für 300 bis 400 Euro erreicht die Schwelle selten allein. Sie zählt aber mit allem zusammen, was im selben Kalenderjahr an Krankheitskosten anfällt. Dazu gehören Zuzahlungen bei Heilmitteln, derzeit 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Pauschale durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 15 Euro je Verordnung. Wer eine planbare Behandlung ohnehin vor sich hat, kommt durch das Bündeln in einem Jahr eher über die Schwelle.

Was Sie vor dem Eintrag abziehen müssen

Ein abziehbarer Betrag setzt voraus, dass Sie die Kosten tatsächlich selbst getragen haben. Was Ihnen jemand erstattet, belastet Sie nicht und gehört deshalb nicht in die Erklärung. Bei der Ernährungsberatung sind drei Erstattungen im Spiel, und alle drei kürzen den Betrag.

  1. Notieren Sie das gezahlte Honorar aus Ihren Rechnungen, jeweils mit Datum und Betrag.
  2. Ziehen Sie den Zuschuss Ihrer Krankenkasse ab, mit dem Betrag aus dem Bewilligungsschreiben.
  3. Ziehen Sie ab, was Ihr Arbeitgeber getragen hat. Eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers hat Sie nichts gekostet und kann deshalb auch nicht abgesetzt werden.
  4. Ziehen Sie als Beihilfeberechtigte die Beihilfe und die Leistung Ihrer Restkostenversicherung ab, jeweils nach Beihilfebescheid und Erstattungsabrechnung.
  5. Zählen Sie alle übrigen Krankheitskosten des Jahres dazu: Zuzahlungen, Rezeptgebühren, Fahrten zur Behandlung, Brille, Zahnersatz.
  6. Rechnen Sie Ihren Eigenanteil stufenweise aus und tragen Sie nur den übersteigenden Betrag in die Anlage Ihrer Steuererklärung ein.

Eine Besonderheit gilt für Bonusprogramme. Zahlt Ihnen die Kasse eine Prämie für die Kursteilnahme, ist das kein Ersatz Ihrer Beratungskosten, sondern ein Bonus, den Sie zusätzlich bekommen. Dafür hat der Gesetzgeber eine eigene Regel geschaffen: Bonusleistungen bis zu 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr kürzen Ihren Steuerabzug für die Krankenversicherungsbeiträge nicht. Was darüber liegt, mindert ihn, den Gegenbeweis dürfen Sie aber führen.

Doppelt absetzen geht nicht. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bis 600 Euro im Jahr, Kassenzuschüsse und Beihilfe schließen einander nicht aus, kürzen aber alle denselben Betrag. Übrig bleibt stets nur, was Sie am Ende selbst getragen haben.

Diese 3 Wege zum Absetzen funktionieren nicht

Drei naheliegende Ideen führen nicht zum Ziel, und alle drei begegnen Ihnen früher oder später.

Mehrkosten für besondere Ernährung

Die Mehrkosten einer besonderen Ernährung können Sie nicht absetzen, denn das Gesetz schließt Kosten für Lebensmittel bei einer Diät ausdrücklich aus. Das Verbot trifft die Lebensmittel, nicht jede Ausgabe rund um eine Diät. Das oberste Finanzgericht hat 2015 entschieden: Medikamente, die eine Krankheit erfordert und die eine Ärztin verordnet hat, bleiben abziehbar, auch wenn zugleich eine Diät gehalten werden muss.

Ernährungsberatung als Werbungskosten

Werbungskosten oder Betriebsausgaben setzen einen beruflichen Anlass voraus. Gesundheit gehört nach dem Gesetz zur privaten Lebensführung. Was schon als Werbungskosten oder Sonderausgabe zählt, kann nicht zusätzlich bei den Krankheitskosten abgezogen werden. Eine Ernährungsberatung für die eigene Gesundheit ist deshalb in aller Regel keine Werbungskosten-Position, auch nicht bei körperlich anstrengender Arbeit. Anders kann es aussehen, wenn Sie selbst in einem Ernährungsberuf arbeiten und sich fortbilden. Das ist dann aber Fortbildung und nicht Beratung.

Ernährungsberatung als Haushaltsleistung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt für Leistungen, die im Haushalt erbracht werden und einen Bezug zur Haushaltsführung haben. Die Beispielliste des Bundesfinanzministeriums nennt Ernährungsberatung nicht. Sie führt die vergleichbare persönliche Leistung eines Fitnesstrainers ausdrücklich als nicht begünstigt und lässt Friseur- und Kosmetikleistungen nur zu, soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflegeversicherung gehören. Rechnen Sie also nicht damit.

Eintragen lohnt, weil alle Krankheitskosten eines Jahres zählen

Der Eigenanteil wirkt wie eine hohe Hürde, und für ein einzelnes Erstgespräch ist er das auch. Er gilt aber nicht je Rechnung, sondern für alle Krankheitskosten eines Kalenderjahres zusammen. Wer in einem Jahr eine Zahnbehandlung, eine neue Brille, mehrere Zuzahlungen und dazu eine Ernährungstherapie hat, liegt schneller darüber, als es zunächst aussieht.

Der zweite Grund ist der Aufwand. Sie tragen die Summe in die Anlage Ihrer Steuererklärung ein. Belege müssen Sie nicht mehr unaufgefordert mitschicken, Sie bewahren sie auf und legen sie auf Nachfrage vor. Der Eintrag kostet Sie also wenige Minuten, und das Finanzamt rechnet den Eigenanteil selbst aus.

Der dritte Grund ist die Reihenfolge, in der Sie Geld holen: erst der Kassenzuschuss, dann der Arbeitgeber, dann das Finanzamt. Jede Stufe kürzt die nächste.

Häufige Fragen

Kann ich eine Ernährungsberatung von der Steuer absetzen?

Ja, Sie können eine Ernährungsberatung von der Steuer absetzen, wenn sie wegen einer Krankheit nötig ist. Dann zählen die Kosten zu den Krankheitskosten und sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit sie zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten Ihren Eigenanteil übersteigen. Ein Kurs zur Vorbeugung für Gesunde ist private Lebensführung und nicht abziehbar.

Welchen Nachweis verlangt das Finanzamt für eine Ernährungsberatung?

Das Finanzamt verlangt für eine Ernährungsberatung eine ärztliche Verordnung oder Bescheinigung mit Diagnose, dazu Rechnungen und Zahlungsbelege. Für Heilmittel genügt die Verordnung einer Ärztin, eines Arztes oder eines Heilpraktikers. Lassen Sie das Papier vor dem ersten Termin ausstellen, denn für die schwer zu beurteilenden Fälle verlangt das Gesetz ausdrücklich einen Nachweis vor Beginn.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei Krankheitskosten in der Steuererklärung?

Der Eigenanteil, den das Finanzamt bei Krankheitskosten anrechnet, liegt zwischen 1 und 7 Prozent Ihrer Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Veranlagung und Kinderzahl. Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der die Grenze von 15.340 oder 51.130 Euro übersteigt. Das hat das oberste Finanzgericht 2017 entschieden.

Muss ich den Zuschuss der Krankenkasse von den Kosten der Ernährungsberatung abziehen?

Ja, Sie ziehen den Zuschuss der Krankenkasse von den Kosten ab, bevor Sie den Betrag eintragen. Abziehbar ist nur, was Sie selbst getragen haben. Ebenso ziehen Sie eine steuerfreie Leistung des Arbeitgebers und bei Beihilfeberechtigten die Beihilfe samt Erstattung der Restkostenversicherung ab.

Kürzt eine Bonuszahlung meiner Krankenkasse die Steuervorteile?

Eine Bonuszahlung Ihrer Krankenkasse kürzt Ihre Steuervorteile nur oberhalb von 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr. Bis dahin bleibt Ihr Steuerabzug für Krankenversicherungsbeiträge unberührt. Übersteigende Beträge mindern ihn, den Gegenbeweis dürfen Sie führen.

Zählt eine Ernährungsberatung als haushaltsnahe Dienstleistung?

Nein, eine Ernährungsberatung zählt nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, damit sollten Sie nicht rechnen. Die Beispielliste des Bundesfinanzministeriums führt sie nicht auf und stuft die vergleichbare Leistung eines Fitnesstrainers ausdrücklich als nicht begünstigt ein. Die Steuerermäßigung verlangt zudem einen Bezug zur Haushaltsführung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 Einkommensteuergesetz, Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Nachweis von Krankheitskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 10 Absatz 2b Einkommensteuergesetz, Behandlung von Bonusleistungen nach § 65a SGB V, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 2 Steuerberatungsgesetz, Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Urteil vom 19. April 2012, VI R 74/10, formalisierter Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach § 64 EStDV, Bundesfinanzhof,
  7. Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG, Bundesfinanzhof,
  8. Urteil vom 14. April 2015, VI R 89/13, Arzneimittel und Abzugsverbot für Diätverpflegung, Bundesfinanzhof,
  9. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in der Fassung vom 01.09.2021, beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen zu § 35a EStG, Thüringer Finanzämter, Anlage des Bundesministeriums der Finanzen,
  10. Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung für eine Ernährungstherapie, gemeinsame Vorlage von VDOE, VDD, VFED, QUETHEB und DGE, Stand September 2023, Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V.,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hilft bei mehreren Arbeitsschritten. Sie hat die Ernährungsberater mit den Verzeichnissen von DGE, VFED und QUETHEB abgeglichen, formuliert die wiederkehrenden Sätze der Ortsseiten und schreibt die Ratgeber und das Glossar mit, einschließlich der Suche nach Quellen. Die Bilder auf der Startseite und in den Ratgebern sind KI-generiert und als solche gekennzeichnet. Namen, Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten erzeugt die KI nicht. Sie stammen unverändert aus OpenStreetMap, die Zusatzangaben bei 2 Beratungen aus dem Verzeichnis des VFED.

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.